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   BVerwG, 27.04.1982 - 8 B 223.81   

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https://dejure.org/1982,2373
BVerwG, 27.04.1982 - 8 B 223.81 (https://dejure.org/1982,2373)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.1982 - 8 B 223.81 (https://dejure.org/1982,2373)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 1982 - 8 B 223.81 (https://dejure.org/1982,2373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vergleichbarkeit der Wiederholung eines Verwaltungsaktes mit der Ersetzung eines vorläufigen Beitragsbescheides durch einen endgültigen - Gegenseitiger Ausschluss von Erledigungsantrag und Fortsetzungsfeststellungsantrag bei Abgabe einer übereinstimmenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.12.1981 - 8 C 39.80

    Verhältnis zwischen Fortsetzungsfeststellungsantrag und Erledigungserklärung;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1982 - 8 B 223.81
    In diesem Sinne schließen sich, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 39.80 - S. 6 ausgesprochen hat, ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und eine Erledigungserklärung gegenseitig aus.
  • BVerwG, 03.07.1961 - III C 339.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1982 - 8 B 223.81
    Ob das angefochtene Urteil - was nicht zutrifft, hier aber nicht vertieft zu werden braucht - von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1961 - BVerwG III C 339.58 - BVerwGE 12, 303 [305] abweicht, mag im einzelnen auf sich beruhen.
  • BVerwG, 18.10.1977 - 6 C 54.75

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache bei Bestehen

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1982 - 8 B 223.81
    Denn in diesem Fall ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und das Verfahren ohne weitere Prüfung durch Beschluß einzustellen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 18. Oktober 1977 - BVerwG VI C 54.75 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 47 und vom 4. Mai 1977 - BVerwG II B 81.76 - Bachholz 310 § 161 VwGO Nr. 46).
  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 42.83

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berufung - Erstinstanzliches Urteil

    Da er mit der Fortsetzungsfeststellungsklage eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er sein Anliegen weiterverfolgt, war für eine Einstellung des Verfahrens entsprechend § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 39.80 - und Beschluß vom 27. April 1982 - BVerwG 8 B 223.81 - ).
  • BVerwG, 30.11.1999 - 5 B 214.99

    Wirksamwerden einer Zustimmungserklärung zur vom Prozeßgegner erklärten

    Damit war es der Klägerin verfahrensrechtlich verwehrt, nach Eintritt der Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen auf eine Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1964 [aaO.] und vom 27. April 1982 - BVerwG 8 B 223.81 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 121]), denn dies setzt die Rechtshängigkeit der Eingangsklage voraus.
  • VGH Bayern, 06.12.2021 - 3 ZB 20.1902

    Hinausschieben des Ruhestands bei Hochschullehrern

    Nachdem die ursprüngliche, gegen den Bescheid vom 13. Mai 2019 auf ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gerichtete Versagungsgegenklage von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, besteht kein Raum mehr für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, da eine übereinstimmende Erledigungserklärung auf eine Beendigung des Rechtsstreits ohne Sachentscheidung abzielt (BVerwG, B.v. 27.4.1982 - 8 B 223.81 - BeckRS 1982, 31267410; U.v. 9.12.1981 - 8 C 39.80 - juris Rn. 13; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 93).
  • BVerwG, 12.12.2017 - 8 B 16.17

    Ablehnung von Ausfuhrgenehmigungen; richterliche Hinweispflicht

    Das Berufungsgericht durfte bei der Weiterleitung der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin an die Beklagte davon ausgehen, dass die Erklärung bewusst und in Kenntnis der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abgegeben worden war, wonach ein einseitig für erledigt erklärter Antrag nur bis zum Eingang der sich dieser Erledigungserklärung anschließenden Erklärung des Beklagten bei Gericht auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt werden kann, weil danach seine Rechtshängigkeit entfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1982 - 8 B 223.81 - Buchholz 310 § 113 Nr. 121 S. 12; Urteile vom 29. Juni 1993 - 7 C 34.92 - juris Rn. 12 und vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 92 S. 31).
  • VG Düsseldorf, 22.06.2023 - 28 K 3426/22

    Klageänderung, Denkmal, vorläufiger Schutz, Erledigungserklärung,

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1993 - 7 C 34/92 -, juris Rn. 12 und Beschluss vom 27.04.1982 - 8 B 223/81 -, juris = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 121.
  • VG München, 23.06.2020 - M 5 K 19.2836

    Hinausschieben des Ruhestands bei Hochschullehrern

    Ein Verfahren kann nicht zugleich einzustellen und dennoch mit einem geänderten Streitgegenstand fortzuführen sein (BVerwG, B.v. 27.4.1982 - 8 B 223/81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 121).
  • BVerwG, 29.06.1993 - 7 C 34.92

    Möglichkeit der Umstellung einer Erledigungserklärung in einem

    Zwar ist für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Raum mehr, wenn der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und sich die Gegenseite dieser Erklärung angeschlossen hat; in diesem Fall ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und das Verfahren ohne weitere Prüfung durch Beschluß einzustellen (vgl. Beschluß vom 27. April 1982 - BVerwG 8 B 223.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 121 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.07.1986 - 5 B 38.85

    Gefährdung des Wohls von Minderjährigen in einem Kinderheim durch hohe

    Es ist daher verfahrensrechtlich ausgeschlossen, nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen (BVerwG, Beschluß vom 27. April 1982 - BVerwG 8 B 223.81 - sowie Beschluß vom 13. März 1964 - BVerwG 7 ER 412.63 - ).
  • BVerwG, 27.08.1984 - 8 B 2.84

    Zulässigkeit eines Antrags auf eine Streitentscheidung nach § 113 Abs. 1 S. 4

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für einen Antrag und für eine Streitentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Raum, wenn der Kläger gleichzeitig den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt und sich die Gegenseite dieser Erledigungserklärung angeschlossen hat (vgl. Beschluß vom 27. April 1982 - BVerwG 8 B 223.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 121 S. 11 [12]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2001 - 16 A 924/01
    Den Klägern war es verfahrensrechtlich verwehrt, nach Eintritt der Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen auf eine Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1964 - VII ER 412.63 -, aaO., Beschluss vom 27. April 1982 - 8 B 223.81 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 121, und Beschluss vom 30. November 1999 - 5 B 214.99 -, denn dies setzt die Rechtshängigkeit der Eingangsklage voraus.
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